Visa für Einladung einer Au-pair Person
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Wer darf als Au-pair kommen? Ausländischen Staatsangehörigen, die nicht älter als 25 Jahre sind, kann die Einreise und der Aufenthalt für eine einmalige Au-pair-Beschäftigung in Familien ermöglicht werden, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Der Aufenthalt kann längstens ein Jahr dauern. Was ist vor der Einreise zu beachten? Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt, ein Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie ist beizufügen. Die Auslandsvertretung übersendet den Visumantrag an die Ausländerbehörde und fordert eine Stellungnahme an. Nachdem der Antrag geprüft worden ist, teilt die Ausländerbehörde das Prüfungsergebnis der Auslandsvertretung mit, die über die Erteilung des Visums entscheidet. Der Prüfungsaufwand ist davon abhängig, ob die Au-pair-Beschäftigung privat oder über eine Vermittlungs- organisation arrangiert wurde: 1. Ohne Vermittlungsorganisation: Die Ausländerbehörde wendet sich an die deutsche Gastfamilie und bittet um die Vorlage folgender Unterlagen:
Eine persönliche Vorsprache der Gastfamilie in der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, es reicht eine Übersendung von Kopien der Unterlagen per Post. Nach Eingang dieser Unterlagen wird das Arbeitsamt beteiligt mit der Bitte um Zusicherung der Arbeitsgenehmigung. Liegt diese vor, gibt die Ausländerbehörde die Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab, die über die Visumerteilung entscheidet. 2. Bei Vermittlung über eine Hamburger Vermittlungsorganisation: Ist die Vermittlung über eine in Hamburg ansässige Vermittlungsorganisation erfolgt, die eine entsprechende Erlaubnis der Arbeitsverwaltung besitzt, ist eine Abgabe der Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG gegenüber der Ausländerbehörde nicht erforderlich, da dies bereits in der Vermittlungsorganisation erledigt wurde. Die Vermittlungsorganisationen stellen auch die Bescheinigung über die Einladung zur Au-pair-Beschäftigung für den Visumantrag aus. Werden Au-pair-Beschäftigungen privat oder über Organisationen außerhalb des Kreises (Kreisverwaltung) vermittelt, muss die Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben werden. Was ist nach der Einreise zu beachten? Nach der Erteilung des Visums und der Einreise ist folgendes zu veranlassen:
Diese Informationen sind auf den „Normalfall„ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind. Alle Angaben ohne Gewähr. Visa Übersicht | Home | Top |