|
Durchführungsverordnung zum AuslG (DVAuslG)
§ 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte Befreiungen 1. einen Nationalpass, einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis oder einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise berechtigenden amtlichen Personalausweis oder sonstigen Reiseausweis besitzen und 2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reiseausweis 1. von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und 2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer, die von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts rückgeführt werden. § 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz, wenn sie einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador. § 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen, 2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten dienstlichen 3. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, 4. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, 5. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes. (2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Erfordernis der § 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und Dokumente (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber 1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises, 5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises. (2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen. (3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3. Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABI. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung. (4) Bei Ausländern, die unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungs- übereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens anzurechnen. § 5 Befreiung von der Passpflicht Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer keinen
Pass, soweit sie auf Grund § 6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht sind befreit 1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollanschlussgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie durch einen 3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören, 4. Ausländer, die bei dem Bau oder der Erhaltung von Grenzbauwerken, grenzüberschreitenden Bauwerken oder 5. Ausländer, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung durch das Bundesgebiet durch befördert werden, einschließlich der begleitenden Aufsichtspersonen. § 6a Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge in anderen Staaten § 7 Befreiungen im Luftverkehr (1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der
Passpflicht befreit, wenn es 2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew Member Certificate – Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944) besitzt und (2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passierschein besitzt. (3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den Zielstaat erforderliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind 1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln müssen, 2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passierschein besitzen und sich nur bis zum Abflug des nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung in einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt aufhalten. (4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bulgarien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266), Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind. (4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesh, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der Schweiz, des Vatikans oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Absatz 3 gilt uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Pass ausweisen. (5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Pass oder Passersatz eines dieser Staaten ausweisen. § 8 Befreiungen im Schiffsverkehr (1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Passpflicht sind befreit 2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder Küstenschifffahrt, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen, 3. Lotsen der See- und Küstenschifffahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder durch ihr (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen 1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liegezeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den Landgangausweis und einen Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen, 2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besitzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden. (4) In der Rhein- oder Donauschifffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff tätige Ausländer, die einen ausländischen Pass oder Passersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferausweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses oder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste eingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen keiner Aufenthaltsgenehmigung, 1. für den Aufenthalt an Bord, 2. für den Aufenthalt im Gebiet des Liegehafens und der nächstgelegenen Stadt oder 3. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege.
Das gleiche gilt für die in den Donauschifferausweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen und Seefahrtbüchern Zweiter Abschnitt Aufenthaltsrechtliche Vorschriften § 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise (1) Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertraagsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz können eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika. (2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und 1. nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der 2. erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes eingetreten sind, 3. erlaubt eingereist ist und während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Umstände, die eine besondere Härte im Sinne des § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 des Ausländergesetzes begründen, im Bundesgebiet eingetreten sind oder 4. Staatsangehöriger eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht. Dem Besitz einer Duldung steht es gleich, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. (3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. (4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten können in Ausnahmefällen nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen. (5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er 1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder 2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4 und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 des Ausländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder 2. der Ausländer ausgewiesen wird. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch keine Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist. §10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine § 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer 1. sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei 1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen, 2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, und ihren miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, 3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtungen 4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als 5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ausüben, 6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, 7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes), 8. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation vermittelt werden und in diesem (3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur (4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach Absatz 1, wenn die oberste Landesbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat. § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit (1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. (2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet 1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind, 2. als Angehöriger des fahrenden Personals a) im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) hat, das Fahrzeug dort zugelassen ist und der Arbeitnehmer dort die erforderliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung besitzt, b) im die Außengrenzen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) überschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, sofern das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragsstaaten hat und das Fahrzeug dort zugelassen ist, oder c) im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen unter den übrigen Voraussetzungen der Buchstaben a und b tätig ist, auch wenn das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, 3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte verwendungsfertige und gewerblichen Zwecken dienende Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung einweist, sie wartet oder repariert, 4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene Anlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder in ihre Bedienung eingewiesen wird oder 5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolviert. (3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Bundesgebiet aufhält. (4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Eine sonstige in § 9 Nr. 1, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeitsgenehmigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit, die ein (6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. § 13 Anzeigepflicht Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Dritter Abschnitt Pass- und ausweisrechtliche Vorschriften § 14 Passersatz (1) Als Passersatz für Ausländer werden eingeführt 1. das Reisedokument, (2) Als Passersatz für Ausländer werden zugelassen 1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder 2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr, 6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, 7. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz, sofern sie nach dem Recht des ausstellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt sind, 8. Sammellisten sowie nach Maßgabe des Artikels 2 des in § 4 Abs. 3 bezeichneten Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 Listen der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union, 9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild, 10. Seefahrtbücher, 11. als Passersatz ausgestellte Reisedokumente von Behörden ausländischer Staaten für die eigenen Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat, 12. sonstige als Passersatz von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat. (3) Die Zulassung als Passersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Passersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind. (5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern feststellt, dass 1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist, 2. der Ausweis nicht als Passersatz anerkannt wird, weil er den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Passgesetzes für deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Geltungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil der Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält, oder 3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforderungen nicht genügt. § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments (1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn er 1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt oder a) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder (3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes wegen Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Passrecht entsprechenden Versagungsgrund verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann. (4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die rechtzeitige Ausreise einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen kann. (5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. (6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat zu beschränken. Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausgeschlossen. § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Innern § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments (1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer 1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Geltungsdauer besitzt. (3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 und in Ausnahmefällen kann es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungsbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden. § 18 Entziehung des Reisedokuments Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind. § 19 Grenzgängerkarte (1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Polen, der Schweiz und der Tschechischen Republik erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. eine erforderliche Arbeitsgenehmigung und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt ist, und 2. der Ausländer jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält. (1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden (2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden. (3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festgelegt. § 20 Reiseausweis als Passersatz (1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden, wenn er 1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist oder 2. zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266) und der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist. (2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Passersatz beträgt längstens einen Monat. § 21 Passierschein, Landgangsausweis (2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden. Den in § 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt. (3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen. § 22 Muster der Passersatzpapiere; Datei (1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden nach einheitlichen Mustern ausgestellt, die in der allgemeinen (2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers nur die in § 4 Abs. 1 des Passgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des Inhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auflagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch in ausländischen Pässen angebracht werden. (3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise als Passersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Reisepässe gelten entsprechend. § 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Passersatzpapieren Der Reiseausweis als Passersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Passersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet. § 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung Einem Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden, wenn er 1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und § 25 Ausweisrechtliche Pflichten Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet, 1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Pass zu beantragen, 2. unverzüglich einen neuen Pass zu beantragen, wenn der bisherige Pass aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist, 3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn er einen gültigen Pass weder besitzt noch erlangen kann, 4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen, 5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Pass oder Passersatz vorzulegen, 6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde der Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 oder § 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt. § 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzämter, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzdirektion übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 Übergangsvorschriften (1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpass nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremdenpass verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre. (2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpass bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden. (3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Passersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet. (4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen Antragstellung oder Erteilung der Aufenthaltsge- nehmigung von Amts wegen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer ohne Verschulden außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann den Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Antragsfrist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn 1. eine der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen entfällt, § 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), außer Kraft. Anlage I Andorra Anlage Ia 1. Australien (GMBl. 1953 S. 575) 2. Ghana (BGBl. 1979 I S. 617; BGBl. 1998 II S. 2909) Anlage II Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber 1. amtlicher Pässe von El Salvador 2. von Diplomatenpässen von Bulgarien Anlage III Angola Anlage IV 1. zu Polen a) in Mecklenburg-Vorpommern im Landkreis-Ostvorpommern die Ämter die amtsfreien Gemeinden im Landkreis Uecker-Randow die amtsfreien Gemeinden b) in Brandenburg |
||||
|
Visa Übersicht | Home | Top |