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Adoption von
Minderjährigen in Thailand
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| 1. Für eine Adoption von Minderjährigen in Thailand sind
in erster Linie folgende thailändische Vorschriften maßgeblich: |
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1598/19 des thailändischen "Civil and Commercial Code" |
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"Child
Adoption Act B.E. 2522 (1979)" |
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"Ministerial
Regulation No. 2 B.E. 2523 (1980)" in der Fassung der "Ministerial Regulation
No.5 B.E. 2529 (1986)" und der "Ministerial Regulation No. 6 B.E. 2533
(1990)" |
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"Ministerial
Regulation No. 7 B.E. 2533 (1990)" |
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| 2. Auskünfte über Einzelheiten des Adoptionsverfahrens
können beim thailändischen |
Child Adoption Centre
Department of Public Welfare
Ban Rajavithi
Rajavithi Road
Bangkok 10400
Thailand
Telefon: 246-8651/Fax: 247-9480
sowie bei den Zentralen Adoptionsstellen in Deutschland eingeholt werden |
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| 3. Adoptionsverfahren |
3.1. Nach
erfolgreicher Antragstellung wird das Kind zunächst für eine Probezeit, in der Regel
sechs Monate,
aufgenommen. Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Erst nach
Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung, dem Antragsteller die
Adoption zu ermöglichen. |
Von der Verpflichtung der Absolvierung einer Probezeit sind durch die
"Ministerial Regulation No.8 B.E. 2535 (1992)" folgende Personen befreit: |
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Verwandte
des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter die Ehe
eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat. |
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der
Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs Monate besteht und
das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt. |
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3.2. Für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb
Thailands enthalten folgende thailändische Vorschriften der unter 1 genannten Ministerial
Regulation Nr. 2 in der geänderten Fassung wichtige Verfahrenshinweise. |
| Artikel 1 |
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die beabsichtigen, ein Kind zwecks Adoption aus
dem Lande zu bringen, müssen beim Generaldirektor des Public Welfare Department einen
Antrag in der vorgeschriebenen Form zusammen mit den notwendigen Unterlagen einreichen.
Diese sind:
1. Ärztliche
Bescheinigung über gute körperliche Gesundheit und geistige Stabilität2. Heiratsurkunde
3. Beschäftigungs-
und Einkommensnachweis
4. Nachweis
der finanziellen Lage
5. Vermögensnachweis
6. Empfehlungsschreiben
von mindestens zwei Referenzpersonen
7. Je
4 Lichtbilder des Antragstellers und seines Ehegatten, ggf. seiner Kinder, Größe 4,5 x 6
cm
8. Bescheinigung
der Ausländerbehörde des Aufnahmelandes, daß Einreise des Kindes genehmigt ist.
Alle
Dokumente müssen von der/m zuständigen thailändischen Botschaft/Konsulat im jeweiligen
Lande beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt werden. Sie sind mit einer
Übersetzung in die thailändische oder die englische Sprache zu versehen. |
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| Artikel 2 |
Ein Antrag zu Artikel 1 muß über die Wohlfahrtsorganisation des Staates, in dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eine von der Regierung des Wohnsitzstaates
bestimmte Behörde oder eine Jugendwohlfahrtsstelle, geleitet werden, die durch die
Regierung
ermächtigt ist, bei Adoptionen im internationalen Bereich tätig zu werden (d.h. bei
Wohnsitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland: Jugendamt etc.). Folgende
Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
1.
Eine Bescheinigung einer der o.g. Stellen, daß der Antragsteller die
Voraussetzungen für eine Adoption auch nach deutschem Recht erfüllt;
2.
Erklärung einer der o.g. Stellen, daß sie bereit ist, die probeweise Aufnahme des
Kindes zu überwachen und darüber in zweimonatigem Abstand an den Generaldirektor (des
Public Welfare Departments) zu berichten - und das mindestens sechs Monate lang;
3.
Ein Bericht über die häuslichen Verhältnisse, erstellt durch eine der o.g.
Stellen. |
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| Artikel 3 |
Es kann
jeweils nur die Adoption e i n e s Kindes beantragt werden, es sei denn, daß der
Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, oder daß die besagten Kinder Zwillinge sind,
oder das Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist. |
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| Artikel 4 |
Der zuständige Beamte prüft die Unterlagen nach Art. 1 und 2 und stellt die
vorläufige Eignung des Antragstellers nach folgenden Kriterien fest:
1.
Er muß das durch das thailändische Zivilrecht jeweils vorgeschriebene
Mindestalter (z. Z. 25 Jahre) erreicht haben. Außerdem muß ein Mindestaltersunterschied
zwischen ihm und dem anzunehmenden Kind (z. Z. 15 Jahre) gegeben sein.
2.
Er muß verheiratet sein, es sei denn, daß der Antragsteller die thailändische
Staatsangehörigkeit besitzt.
3.
Es muß sich um eine geeignete Familie handeln, deren Adoptionswunsch angemessen
begründet ist. Dies muß im Einklang mit dem Bericht über den sozialen Hintergrund und
die Bildung der Familie stehen.
4.
Er muß nach den Gesetzen seines Aufenthaltsstaates berechtigt sein, ein Kind zu
adoptieren. |
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| Artikel 5 |
Kommt der
zuständige Beamte nach Prüfung der Eignung des Antragstellers, dessen Begründung zum
Adoptionsantrag, der gesetzlich notwendigen Zustimmungserklärungen zur Adoption
(gesetzlicher Vertreter des Kindes sowie das Kind selbst nach Vollendung des 15.
Lebensjahres) zum Schluß, daß das Kind dem Antragsteller zur Adoption anvertraut werden
kann, und daß die Adoption gegenwärtig und künftig zum körperlichen und geistigen
Wohle des Kindes ist, so legt das Adoptionszentrum den Fall dem Adoptionsausschuß zur
Entscheidung vor. Der Fall wird dann dem Innenminister vorgelegt, der die probeweise
Aufnahme des Kindes im Ausland genehmigt. |
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| Artikel 6 |
Der Antragsteller und sein Ehegatte haben grundsätzlich bei Übergabe des Kindes
zu Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen.
Der
Adoptionsausschuß kann dem Antragsteller und seinem Ehegatten die Erlaubnis erteilen,
nicht persönlich erscheinen zu müssen, sofern das zu adoptierende Kind bereits in dem
Land lebt, in dem der Antragsteller und sein Ehegatte ihren Wohnsitz haben oder sich sonst
rechtmäßig aufhalten.
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3.3. Hat sich der Antragsteller nach Ablauf
der Probezeit als geeignet erwiesen und der Adoptionsausschuß der Adoption zugestimmt, so
muß die Adoption registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muß binnen
6 Monaten beim zuständigen thailändischen District Office oder der thailändischen
Botschaft/dem Konsulat im Aufenthaltsland erfolgen.
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3.4. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt
in Bangkok/Thailand können die Adoption unmittelbar beim "Director General" des
"Public Welfare Department" beantragen (bei gewöhnlichem Aufenthalt in einer
der Provinzen Thailands beim jeweiligen Provinzgouverneur).
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4. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, daß Deutsche (wie alle Ausländer) thailändische minderjährige
Kinder zur Durchführung einer Adoption nur mit Genehmigung der thailändischen Behörden
gemäß dem unter Ziffer 3 genannten Verfahren aus Thailand herausbringen können.
Verstöße gegen dieses Erfordernis sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und/oder
Geldstrafe bedroht. |
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5. Eine nach thailändischem Recht erfolgte Adoption ist
nicht automatisch auch nach deutschem Recht wirksam. Da die Rechtswirkungen einer Adoption
nach thailändischem Recht geringer sind als die einer Adoption nach deutschem Recht, muß
mit Schwierigkeiten bei der Anerkennung durch die zuständigen Behörden (Standesamt,
Staatsangehörigkeitsbehörde, Finanzamt) und Institutionen (Krankenkasse,
Lebensversicherungen etc.) gerechnet werden. Die Beschreibung der thailändischen Adoption
in der Personenstandsurkunde hat keine Bindungswirkung für andere Behörden und
Institutionen. Um dem Adoptivkind einen eindeutigen Rechtsstatus zu sichern, wird dringend
geraten, eine Nachadoption bei dem zuständigen Vormunschaftsgericht zu beantragen. |
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6. Das Department of Public Welfare ist für die Adoption
von minderjährigen Kindern in Flüchtlingslagern in Thailand nicht zuständig. Einer
Adoption solcher Kinder stehen im allgemeinen erhebliche rechtliche Hindernisse entgegen.
Entsprechende Anträge sind über das zuständige Jugendamt in der Bundesrepublik zu
stellen. |
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