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Bundskabinett in Deutschland
stimmt Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zu
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf
eines Gesetzes zum Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits beschlossen.
Grundsätzlich werden Arbeitnehmer, Selbständige, Studenten, Rentner und
andere nicht erwerbstätige Personen sowie ihre nachzugsberechtigten
Familienangehörigen die gleichen Rechte in der Schweiz wie beim Zugang zu
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießen. Grenzüberschreitende
Dienstleistungen können an bis zu 90 Arbeitstagen pro Jahr erbracht
werden, der Erwerb von Immobilien wird im Zusammenhang mit der Freizügigkeit
liberalisiert. Diplome, Zeugnisse und Befähigungsnachweise werden
entsprechend den EG-Regelungen gegenseitig anerkannt, Leistungen der
sozialen Sicherheit werden entsprechend den EG-Regelungen über die
Koordinierung der sozialen Sicherheit behandelt.
Für EU-Bürger, die in der Schweiz ihren Aufenthalt nehmen, entfallen mit
dem Inkrafttreten des Abkommens bisherige Beschränkungen in der
Familienzusammenführung, im Niederlassungsrecht, der Berufsausübung und
insbesondere die bisherige Verpflichtung, nach kurzfristiger Beschäftigung
die Schweiz wieder zu verlassen.
Der Schweiz sind bestimmte Übergangsregelungen des Zugangs zum
schweizerischen Arbeitsmarkt zugestanden worden. Nach Ablauf von zwei
Jahren wird der Vorrang schweizerischer Staatsbürger beim Zugang der
Arbeitnehmer zu Arbeitsplätzen in der Schweiz aufgehoben - für die
bereits in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer gilt dies vom Inkrafttreten
des Abkommens an. Während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des
Abkommens kann die Schweiz noch den Zugang von EU-Arbeitnehmern und Selbständigen
kontingentieren, wobei der Europäischen Gemeinschaft Zugangsquoten
garantiert sind, die auch für die Übergangszeit schon erheblich über
den Zahlen des gegenwärtigen Zugangs zur Schweiz liegen. Nur für den
Fall eines übermäßigen Zugangs darf die Schweiz danach höchstens zwei
Mal für zwei Jahre erneut den Zugang begrenzen. Die Zugangsbeschränkungen
gelten nicht für Grenzgänger. Alle Kontingentierungen werden am Ende
einer insgesamt 12jährigen Übergangszeit aufgehoben.
In der Schweiz arbeiten derzeit rd. 98.000 Bundesbürger (einschließlich
Grenzgängern), rd. 3.300 Schweizer arbeiten in Deutschland.
Das Abkommen über die Freizügigkeit ist eines von insgesamt sieben
Sektorenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz. Im
Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Abkommen:
1. Abkommen über den Luftverkehr,
2. Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße,
3. Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen,
4. Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit,
5. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
6. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
7. Abkommen über die Personenfreizügigkeit.
Alle sieben Abkommen enthalten jeweils eine Klausel, die gewährleistet,
dass alle Abkommen nur parallel Inkrafttreten können und ebenso alle
Abkommen beendet sind, sofern ein Abkommen gekündigt oder nicht verlängert
werden sollte.
Die Abkommen zu 1-6 regeln Bereiche, die in die Zuständigkeit der
Gemeinschaft fallen. Diese Abkommen wurden am 4. Mai 2000 von der Europäischen
Gemeinschaft angenommen. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit fällt
als gemischtes Abkommen sowohl in EU- als auch in nationale Kompetenz und
muss daher - als einziges der sieben Abkommen - sowohl im Namen der Europäischen
Gemeinschaft vom Europäischen Parlament als auch von den Mitgliedstaaten
ratifiziert werden.
Grundlage des Abkommens über die Freizügigkeit ist die gemeinschaftliche
Gesetzgebung auf diesem Gebiet mit der grundsätzlichen Verpflichtung der
Gleichbehandlung der schweizerischen Bürger in der EU und der EU-Bürger
in der Schweiz.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird zunächst dem
Bundesrat zugeleitet, um diesem, vor der Beschlussfassung durch den
Bundestag, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: BMA-Pressestelle - 21.Februar 2001 |