| Wann ist ein Nachzug von Familienangehörigen
möglich?
Ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer
Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten, können ausländische
Ehegatten und minderjährige Kinder nachziehen lassen. Sonstigen
Familienangehörigen wie z.B. Großeltern, Enkelkindern oder Geschwistern
kann der Nachzug nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten ermöglicht
werden. Zu Asylbewerbern, die noch nicht als Asylberechtigte anerkannt
sind, ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ein weiterer Ausschluss des
Familiennachzugs kann sich im Einzelfall aus einer Auflage zur
Aufenthaltsgenehmigung des Ehegatten der sich hier aufhält ergeben.
Der im Ausland befindliche Ehepartner beantragt das Visum zum
Familiennachzug in einer deutschen Auslandsvertretung in seinem
Heimatstaat oder in dem Staat, in dem er erlaubt wohnhaft ist.
Top
Was ist bei der Einreise des Ehegatten zu beachten?
Voraussetzungen für den Nachzug sind:
- Der im Bundesgebiet lebende Ehepartner muss über eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
- Der nachzugswillige Ehepartner muss einen gültigen Nationalpass
besitzen.
- Gegen den nachzugswilligen Ehepartner dürfen keine Ausweisungsgründe
vorliegen. Sollte der Ehepartner in der Vergangenheit ausgewiesen oder
abgeschoben worden sein, muss hierfür zunächst eine nachträgliche
Befristung beantragt werden.
- Der nach Einreise zur Verfügung stehende Wohnraum muss ausreichend
sein, d.h. er muss den Mindestanforderungen des
Wohnungsbindungsgesetzes entsprechen. Die erforderliche Wohnungsgröße
und Zimmeranzahl entnehmen Sie bitte der Tabelle für die Bestimmung
ausreichenden Wohnraums (Tabelle 1).
- Der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes für die Familie muss ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Das nachgewiesene
Netto-Einkommen muss also über dem Sozialhilfesatz nach dem BSHG zuzüglich
der Gesamtmiete liegen. Eine Übersicht der geltenden Sozialhilfesätze
(Stand: September 99) können Sie der weiteren Tabelle entnehmen (Tabelle
2). Zum Nachweis des ausreichenden Einkommens legen Sie bitte
vor die Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate und den
geltenden Arbeitsvertrag mit einer Bestätigung über das ungekündigte
Arbeitsverhältnis.
- Es muss der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung
ein Nachweis einer rechtswirksamen Eheschließung vorgelegt werden.
Ehen nach Stammesrecht oder sonstige Eheschließungen mit
nicht-staatlicher Anerkennung können nicht anerkannt werden und ermöglichen
keinen Nachzug.
Die zentrale Ausländerbehörde bittet nach Eingang des Visumantrages
die hier lebende Referenzperson, mit den erforderlichen Unterlagen hier
vorzusprechen. Auf der Grundlage dieser Vorsprache und der vorgelegten
Unterlagen wird die Stellungnahme an die Auslandsvertretung abgegeben.
Top
Tab. 1: Tabelle für die Bestimmung ausreichenden
Wohnraumes (Anzahl der Personen ab 3. Lebensjahr) nach § 7 Abs. 1
Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum
Gesamtwohnfläche
von .. bis .. qm |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
| 10 -
20 |
1 |
|
|
|
|
|
|
| 20 -
30 |
2 (2) |
2 (2) |
2 (2) |
|
|
|
|
| 30 -
40 |
2 (3) |
3 (3) |
3 (3) |
3 (3) |
|
|
|
| 40 -
50 |
2 (3) |
3 (4) |
4 (4) |
4 (4) |
4 |
|
|
| 50 -
60 |
2 (3) |
3 (5) |
5 (5) |
5 (5) |
5 |
5 |
|
| 60 -
70 |
2 (3) |
3 (5) |
5 (6) |
6 (6) |
6 |
6 |
|
| 70 -
80 |
2 (3) |
3 (5) |
5 (6) |
6 (7) |
7 |
7 |
7 |
| 80 -
90 |
|
3 (5) |
5 (6) |
6 (8) |
8 |
8 |
7 |
| 90 -
100 |
|
3 (5) |
5 (6) |
6 (9) |
9 |
9 |
7 |
Die Angaben in Klammern über die zulässige Personenzahl gelten für
Wohnungen, die mindestens einen zum Wohnen geeigneten Raum von mehr als 20
qm aufweisen.
In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Wohnungsamt, ob
Ihre Wohnung für die beabsichtigte Belegung ausreicht
Tab. 2: Monatliche Regelsätze nach § 22 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), Stand 1.7.99:
| Personen |
Betrag |
| Alleinstehende
und Haushaltsvorstände |
547,00
DM |
| Arbeitnehmer-Mehrbedarf |
136,75
DM |
| Haushaltsangehörige: |
|
| Bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres |
274,00
DM |
| Bis
zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer
Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes
sorgt |
301,00
DM |
| Vom
Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
356,00
DM |
| Vom
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
492,00
DM |
| Vom
Beginn des 19. Lebensjahres an |
438,00
DM |
Allgemeine Hinweise:
Dieses Information sind auf den „Normalfall" zugeschnitten.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich
sind. Angaben ohne Gewähr.
Visa Übersicht | Home
| Top
|