| Änderungen zum
Aufenthaltsrecht - §19 Ausländergesetz Stimmen und Meinungen zur Änderung des Ausländerrechts Mitte März beschloss der Bundestag eine Änderung des Ausländerrechts (§ 19), die ausländischen Ehefrauen Schutz vor gewalttätigen Ehemännern bieten soll. Auch das Wohl des Kindes wurde erstmals berücksichtigt. Während ausländische Ehepartner bisher nach vier Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwarben, sollen sie künftig bereits nach zwei Jahren ein vom Ehepartner unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Im Fall einer "besonderen Härte" kann dem Ehepartner auch schon vor Ablauf der Frist ein eigenes Aufenthaltsrecht gewährt werden. Eine besondere Härte liegt u.a. vor, wenn die nachgezogene Person von ihrem Partner physisch oder psychisch misshandelt wurde oder wenn dem Ehepartner durch die Rückkehr ins Heimatland eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht. Darunter fällt neben der Gefahr gesellschaftlicher Diskriminierung, die ein eigenständiges Leben beeinträchtigt, auch das Wohl des Kindes. So ist ein eigenes Aufenthaltsrecht dann zu erteilen, wenn der Ehepartner das Kind misshandelte oder sexuell missbrauchte. Auch eine Behinderung des Kindes kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners begründen, wenn das Wohl des Kindes im Herkunftsland nicht gewährleistet ist. Ein Stück mehr Autonomie für ausländische Frauen Zur heute beschlossenen Änderung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes für
ausländische Ehegatten erklärt die Beauftragte der Bundesregierung für
Ausländerfragen, Marieluise Beck: "Mit der Änderung des § 19 im
Ausländerrecht wird ein positiver Schlussstrich unter eine lang andauernde Debatte für
mehr Schutz von Änderungen des Gesetzestext |
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