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Änderungen zum
Aufenthaltsrecht - §19 Ausländergesetz § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs.
1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
- die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren (alte
Fassung: 4 Jahre) rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
- die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im
Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte (alte
Fassung: aßergewöhnlichen) erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren
Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
- der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
- der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt
insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung
seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in
familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden,
wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von
Sozialhilfe angewiesen ist.
Alte Fassung:
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des Satzes
1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit
der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis
als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt
werden, wenn der Ehegatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.
Die Absätze 3 und 4 des § 19 AuslG sind
unverändert geblieben.
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