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Eheschließungen
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I. Deutsch-thailändische Eheschließung |
| 1. Heirat in Thailand |
Eine Eheschließung in Thailand erfolgt vor dem
Standesbeamten eines Bezirksamtes (Amphur). Die Ehe kann in jedem beliebigen Bezirksamt
geschlossen werden.
Voraussetzungen, die ein thailändischer
Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht (Â? 1448 ff des thailändischen Zivil- und
Handelsgesetzbuches) für die Eheschließung erfüllen muss, sind (auszugsweise): |
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Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren, |
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volle Geschäftsfähigkeit, |
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kein
verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten
zueinander, |
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Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren
Ehe, |
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Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten/den Verlobten nach
Auflösung der früheren Ehe. |
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| Ehefähigkeitszeugnis und Konsularbescheinigung: |
Der/die deutsche
Verlobte benötigt für die Eheschließung in Thailand ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von dem
deutschen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller noch gemeldet ist bzw.
zuletzt gemeldet war, ausgestellt.
Bei Vorlage eines gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt
die Botschaft eine Konsularbescheinigung in
deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten
bei der Eheschließung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der
Regel bei 2 - 3 Arbeitstagen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigung der
Konsularbescheinigung die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen
(Â? 385 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der
Verlobten vorzulegen, vom deutschen Verlobten außerdem eine Melde- bzw.
Abmeldebescheinigung. Darüber hinaus muss der deutsche Verlobte folgende Angaben machen:
Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst,
Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland sowie Angabe, ob der deutsche
Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem und in welcher
Höhe. Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen
Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich. |
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| Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses: |
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des
Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen
beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen
für die beabsichtigte Eheschließung erfüllen. Die Botschaft weist ausdrücklich darauf
hin, dass die nachfolgende Aufstellung der vorzulegenden Urkunden nicht abschließend ist.
Es wird daher empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu
vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigte
Kopien) verlangt. |
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| Urkunden des/der deutschen Verlobten: |
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Personalausweis oder
Reisepass, |
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Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland, |
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Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch, |
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Scheidungsurteil der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw.
Sterbeurkunde des früheren Ehegatten |
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| Urkunden des/der thailändischen Verlobten: |
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Reisepass
oder Personalausweis, |
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Geburtsurkunde, |
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Auszug aus dem Hausregister, |
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Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate), |
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gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe bzw.
Sterbeurkunde des früheren Ehegatten |
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Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt
erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über
die Botschaft ist nicht möglich.
Die thailändischen Urkunden müssen
zunächst in die deutsche Sprache übersetzt und
(üblicherweise) über die Deutsche Botschaft legalisiert* werden, bevor sie dem Antrag
auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können.
Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine
Aufstellung der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage
bei der Botschaft erhältlich.
Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem - nicht vereidigten -
Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem
vereidigten Übersetzer in Deutschland zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine
Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen,
dass für die Legalisation* der thailändischen Urkunden mit
einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden muss, da die thailändischen
Behörden zu beteiligen sind. Die Botschaft hat daher auch keinerlei Einfluss
auf die
Bearbeitungsdauer.
Ob die Vorlage
von legalisierten Unterlagen erforderlich ist, muss beim Standesamt erfragt werden. |
| Hinweis: |
Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thail. Verlobten vor einem
Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung
durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche
Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die
Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil,
die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit
deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen
Botschaft zu legalisieren*; Bearbeitungsdauer
ca. 6-8 Wochen.
Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das
deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen. |
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2. Heirat in Deutschland |
Eine Eheschließung in Deutschland erfolgt ebenfalls
vor dem zuständigen Standesbeamten. Zu diesem Zweck ist von dem/der deutschen Verlobten
eine sog. Anmeldung zur Eheschließung erforderlich (die
Regelung über die Bestellung des Aufgebots ist seit dem 01.07.1998 weggefallen).
In diesem Verfahren sind im Rahmen der Prüfung dem Standesbeamten in Deutschland von
beiden Verlobten in der Regel dieselben wie die unter Punkt I, Nr. 1 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Auch hier empfiehlt sich
eine zusätzliche Rückfrage beim deutschen Standesbeamten nach ggfs. darüber hinaus
erforderlichen Urkunden.
Für die Übersetzung der thailändischen
Urkunden gilt sinngemäß das oben Gesagte.
Darüber hinaus wird von den deutschen Standesämtern noch die Legalisation* der thailändischen Urkunden
(Bearbeitungsdauer: ca. 6-8 Wochen) verlangt.
Die Botschaft weist darauf hin, dass die Einreise
eines/einer thailändischen Staatsangehörigen nach Deutschland zum Zwecke der
Eheschließung mit einem Touristenvisum (Schengen) nicht
zulässig ist. |
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| II. Deutsch-Deutsche Eheschließung |
| Heirat in Thailand |
Die Botschaft stellt den
deutschen Verlobten bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses
eine Konsularbescheinigung aus (Bearbeitungsdauer 2 bis 3 Tage). Vorzulegen
sind außerdem die Pässe der Verlobten sowie deren Meldebescheinigung. Ferner sind
bei Beantragung der Konsularbescheinigung von den Verlobten jeweils folgende
Angaben zu machen: Personalien, Passdaten, Angabe von Beruf, Arbeitgeber
und monatlichem Nettoverdienst, Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in
Deutschland, die Personalien der Eltern der Verlobten sowie Angabe, ob der jeweilige
deutsche Verlobte dritten Personen zu Unterhalt verpflichtet ist, und wenn ja, wem
und in welcher Höhe Die persönliche Vorsprache bei
Abholung der Bescheinigung in der Botschaft ist erforderlich. |
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| III. Hinweise zu Ziffer I und II |
Bei der Eheschließung vor dem thailändischen
Bezirksamt wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils
des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil
mitzunehmen.
Die Verlobten sollten sich darüber hinaus bei dem jeweiligen thailändischen Standesamt
erkundigen, ob dieses zusätzlich die Legalisation der Konsularbescheinigung durch das
thailändische Außenministerium in Bangkok
verlangt. In diesem Fall ist die Bescheinigung von den Verlobten dort noch vorzulegen
(Bearbeitungsdauer ca. 3 Tage).
Nach der Eheschließung sollte die thailändische Heiratsurkunde über die Botschaft
legalisiert werden (Anlegung eines Familienbuchs in Deutschland). Die Urkunde kann der
Botschaft auf dem Postweg zugesandt werden und wird nach Abschluss der Legalisation* (Bearbeitungszeit ca. 6-8 Wochen)
gegen Kostenrechnung nach Deutschland zurückgeschickt. |
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| IV. Gebühren |
| Legalisationen* (pro Urkunde) |
DM 20,- |
| Konsularbescheinigung (Ziff.I) |
DM 30,- |
| (Ziff. II) |
DM 40,- |
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Die Gebühren sind in Baht zum Tageskurs zu entrichten. |
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* Anmerkung:
*Eine "Legalisation" thailändischer öffentlicher Urkunden ist aufgrund
fehlender Voraussetzungen im thailändischen
Verwaltungssystem nicht möglich.
*Ersatzweise bescheinigt die Deutsche Botschaft in Bangkok nach schriftlicher Bestätigung
durch das zuständige thailändische
Bezirksamt die Echtheit der thailändischen Urkunden.
*Aus Gründen der Vereinfachung
wurde in diesem Merkblatt jedoch anstelle des Begriffs "Echtheitsbestätigung"
der Begriff "Legalisation" gewählt. |
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